Interkantonale Vereinbarungen
Die ausreichende Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf und mit Behinderungen ist in der Schweiz rechtlich verankert (Art. 62 BV). Sie ist Bestandteil des öffentlichen Bildungsauftrags. Mit Inkrafttreten des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) auf Anfang 2008 ist die Sonderpädagogik alleinige Aufgabe der Kantone. Die Kantone sind in fachlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht für die besondere Schulung von Kindern und Jugendlichen (0-20 Jahre) sowie für die sonderpädagogischen Massnahmen zuständig.
Gemäss dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhalten. Das Gesetz verlangt von den Kantonen die Förderung der Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule mit entsprechenden Schulungsformen, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient (Art. 20, Abs. 1 und 2 BehiG).
Um die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen zu regeln und den Verpflichtungen in der Bundesverfassung, dem BehiGund der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule nachzukommen, wurden im Bereich des Behindertenwesens zwei Konkordate verfasst.