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Interkantonale Vereinbarungen

Die ausreichende Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf und mit Behinderungen ist in der Schweiz rechtlich verankert (Art. 62 BV). Sie ist Bestandteil des öffentlichen Bildungsauftrags. Mit Inkrafttreten des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) auf Anfang 2008 ist die Sonderpädagogik alleinige Aufgabe der Kantone. Die Kantone sind in fachlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht für die besondere Schulung von Kindern und Jugendlichen (0-20 Jahre) sowie für die sonderpädagogischen Massnahmen zuständig.

Gemäss dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhalten. Das Gesetz verlangt von den Kantonen die Förderung der Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule mit entsprechenden Schulungsformen, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient (Art. 20, Abs. 1 und 2 BehiG).

Um die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen zu regeln und den Verpflichtungen in der Bundesverfassung, dem BehiGund der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule nachzukommen, wurden im Bereich des Behindertenwesens zwei Konkordate verfasst.

Sonderpädagogik-Konkordat

Mit dem Sonderpädagogik-Konkordat legten die Kantone das Grundangebot für die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf und Behinderungen fest. Darin wird beschrieben, dass die beigetretenen Kantone die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in die Regelschule fördern und sie verpflichten sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.

Dem Sonderpädagogik-Konkordat trat am 1.1.2011 in Kraft. Bisher sind 16 Kantone beigetreten. Unabhängig vom Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat muss jeder Kanton in einem Sonderpädagogik-Konzept festlegen, wie er seine sonderpädagogische Massnahmen regelt (Punkt 2.9.7.2.4 der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen). Die kantonalen Konzepte erfüllen die Aufgabe von Strategiepapieren. In diesen legt der Kanton dar, wie er die Rechtsvorgaben umsetzt.

Weitere Informationen zum sonderpädagogischen Angebot

Weitere Informationen zu Schule und Integration

Um die interkantonale Zusammenarbeit zu harmonisieren und zu koordinieren wurden im Auftrag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gemeinsame Instrumente entwickelt:

Weitere Informationen zum Sonderpädagogik-Konkordat:

Weitere Informationen zu allgemeinen Richtlinien und Standards zur Qualität des sonderpädagogischen Angebots: Qualitätsrichtlinien für das sonderpädagogische Angebot (0-20) aus der Sicht der Leistungsanbieter.

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Neben dem Sonderpädagogik-Konkordat werden auch in der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) wesentliche Bereiche der interkantonalen Zusammenarbeit geregelt. Die IVSE regelt die Situation von Personen, welche ausserhalb ihres Kantons besondere Pflege oder institutionelle Betreuung in Anspruch nehmen müssen. Die Koordination und der Zuständigkeitsbereich der IVSE liegen bei der der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK.