Auch die Definition von «Menschen mit Behinderungen» im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und in der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) betonen die Kontextabhängigkeit von Behinderung und die Rolle der Barrieren in der Umwelt bei der Entstehung von Behinderung (BehiG, Art. 2 Abs 1; BRK, Art. 1).
Der benachteiligungsfreie Zugang von Menschen mit Behinderung zur Bildung braucht demzufolge nebst individuellen Massnahmen («angemessene Vorkehrungen» in BRK Art. 2) auch die Gestaltung einer barrierefreien und allen zugänglichen Umwelt.
[1] Ein besonderer Bildungsbedarf im Schulwesen liegt vor, wenn festgestellt wird, dass die Entwicklung der Kinder/Jugendlichen «eingeschränkt oder gefährdet ist oder dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung» voraussichtlich (vor der Einschulung) bzw. erwiesenermassen «nicht folgen können oder in weiteren Situationen, in denen die zuständige Schulbehörde bei Kindern und Jugendlichen nachweislich grosse Schwierigkeiten in der Sozialkompetenz sowie im Lern- oder Leistungsvermögen feststellt» (EDK, 2007).