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Gesetzliche Bestimmungen

Die für den Bereich Sonderpädagogik relevante rechtliche Lage hat sich in den letzten Jahren generell verbessert. Relevant für die Verwendung von ICT sind gesetzliche Bestimmungen betreffend dem gleichberechtigten Zugang zur Bildung für Menschen mit Behinderung, dem Einsatz und der Finanzierung von Hilfsmitteln sowie der digitalen Barrierefreiheit.

Internationale Ebene

In Bezug auf ICT sind die nachfolgenden Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hervorzuheben:

  • Der Artikel 24 «Bildung» nennt unter anderen nachfolgende Massnahmen als geeignet für die Ermöglichung des Zugangs zur Bildung für Menschen mit Behinderungen: das Erlernen von «ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation» seitens betroffener (UN-BRK Art. 24 Abs. 3 lit. a) und die Schulung von Lehrkräften für die «Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen» (UN-BRK Art. 24 Abs. 4).
  • Der Artikel 9 «Zugänglichkeit» (Accessibility in der englischen Originalversion der UN-BRK) betrifft die Massnahmen für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur physischen Umwelt, darunter zur «Information und Kommunikation». Dabei werden die ICT namentlich erwähnt (UN-BRK Art. 9 Abs. 1). Der digitale Zugang zu  Diensten für die Öffentlichkeit sollte sowohl von öffentlichen und als auch von privaten ICT-Dienstleistungsanbietenden berücksichtigt werden, am besten in einem «frühen Stadium», um den Kostenaufwand möglichst gering zu halten (UN-BRK Art. 9 Abs. 2).

Nationale Ebene

Die Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) spielen eine zentrale Rolle in Bezug auf ICT.

  • Das BehiG sieht Massnahmen für die Beseitigung von Benachteiligungen bzw. Barrierefreiheit unter anderen für Internet-Dienstleistungen der Gemeinwesen (Bund, Kantone und Gemeinden) vor. Die Verpflichtungen von privaten Dienstleistungsanbietern gehen weniger weit. Ihnen ist es jedoch untersagt, Menschen mit Behinderungen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu diskriminieren, d.h. eine Dienstleistung allein wegen einer Behinderung zu verweigern.
  • Die Bestimmungen des BehiG werden in der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) konkretisiert. Der Artikel 10 «Dienstleistungen im Internet» der BehiV besagt zum Beispiel, dass die ICT «für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein» müssen. Die vielseitigen Bemühungen des Bundes sind aus dem  Aktionsplan E-Accessibility 2015-2017 der Interdepartementalen Arbeitsgruppe Barrierefreiheit im EDI (IDA BF) ersichtlich.
  • Das BehiG trägt auch der Bedeutung von Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen in der Bildung Rechnung. Der Artikel 2 «Begriffe» legt näher dar, unter welchen Voraussetzungen eine Benachteiligung in der Aus- und Weiterbildung vorliegen kann. Exemplarisch wird dabei auch das Untersagen der Verwendung «behindertenspezifischer Hilfsmittel» genannt(BehiG Art. 2 Abs.5).

Finanzierung der elektronischen Hilfsmittel

Gemäss Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung HVI wird die Finanzierung der elektronischen Hilfsmittel grundsätzlich von der Invalidenversicherung IV übernommen, wenn die versicherte Person die Anforderungen erfüllt.

Wichtige Hinweise über die IV-Anmeldung zur Unterstützung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sind auf einem Merkblatt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zusammengestellt.

Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit behinderungsspezifischen Anlaufstellen und Anbietern von elektronischen Hilfsmitteln ist empfehlenswert. Mehrere Organisationen darunter die Dachorganisation Inclusion Handicap bieten nebst online Informationen auch Rechtsberatung.

Aktuelle Informationen über Gesetzesänderungen, Rechtspraxis und -sprechung sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Gleichstellungsrecht befinden sich auf der Website der  schweizerischen Dachorganisation Inclusion Handicap.

Eine Übersicht über die wichtigsten Gesetzesgrundlagen für den sonderpädagogischen Bereich befindet sich im Teil Recht und Finanzierung.

In der Antwort auf Frage 4 bei FAQ Schulische Integration sind gesetzliche Bestimmungen für die obligatorische Bildungsstufe zu finden.