Finanzierung der elektronischen Hilfsmittel
Gemäss Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung HVI wird die Finanzierung der elektronischen Hilfsmittel grundsätzlich von der Invalidenversicherung IV übernommen, wenn die versicherte Person die Anforderungen erfüllt.
Wichtige Hinweise über die IV-Anmeldung zur Unterstützung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sind auf einem Merkblatt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zusammengestellt.
Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit behinderungsspezifischen Anlaufstellen und Anbietern von elektronischen Hilfsmitteln ist empfehlenswert. Mehrere Organisationen darunter die Dachorganisation Inclusion Handicap bieten nebst online Informationen auch Rechtsberatung.
Aktuelle Informationen über Gesetzesänderungen, Rechtspraxis und -sprechung sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Gleichstellungsrecht befinden sich auf der Website der schweizerischen Dachorganisation Inclusion Handicap.
Eine Übersicht über die wichtigsten Gesetzesgrundlagen für den sonderpädagogischen Bereich befindet sich im Teil Recht und Finanzierung.
In der Antwort auf Frage 4 bei FAQ Schulische Integration sind gesetzliche Bestimmungen für die obligatorische Bildungsstufe zu finden.