18. Das Sonderpädagogik-Konkordat trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Was sind die Auswirkungen für die beigetretenen Kantone?
Die beigetretenen Kantone müssen ab dem 1. Januar 2011 die von der EDK vorgeschriebenen gemeinsamen Instrumente gebrauchen: Terminologie, Qualitätsstandards, standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV).
Alle Kantone (ob beigetreten oder nicht) müssen:
- ein Konzept zur Sonderpädagogik entwerfen und
- in ihren Konzepten das BehiG berücksichtigen, welches die Kantone auffordert, die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in die Regelschule – mit entsprechenden Schulungsformen und insofern möglich – zu unterstützen (Art. 20, Abs. 1 und 2).