Themen

2. Was sind die Unterschiede zwischen Integration und Inklusion?

Zu den Begriffen der Integration und der Inklusion finden sich unterschiedliche Auslegungen – je nach der länderspezifischen Definition und der praktischen Anwendung. Die UN-Behindertenrechtskonvention verwendet im englischen und französischen Originaltext den Begriff „inclusion“. In der offiziellen deutschen Version steht der Begriff „Integration“.

Definitionen

Integration

Integration bezeichnet die Eingliederung von Menschen in Systeme (z.B. eine Schule), die für die Allgemeinheit erstellt wurden. Dies im Unterschied zur Separation, bei der spezielle Strukturen für eine Auswahl von Menschen geschaffen wurden. Integration ist nicht als Zustand, sondern als Prozess zu verstehen.

Inklusion

Inklusion wird häufig als Vision verstanden, in deren Richtung die Gesellschaft sich entwickeln soll. Die Gleichwertigkeit und die Unterschiedlichkeit der Menschen finden ihren Platz, die Vielfalt ist Normalität.  Schulische Inklusion meint die vollzeitige wohnortsnahe Regelschulung aller Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat sich den Kindern und Jugendlichen anzupassen. Schulische Inklusion duldet keine Sonderschulen. Selektion widerspricht der Inklusion.

Anwendungspraxis in der Schweiz

Die Schweiz verweist für die Auslegung auf  Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) werden im Sinne des o.g. Artikels der UN-BRK so ausgelegt, 1) dass eine integrative Schulung dann angeordnet werden muss, wenn sie die besonderen Bedürfnisse des Schülers oder der Schülerin mit Behinderung am besten berücksichtigt, und 2) dass der Einzelne im Rahmen der integrativen Schulung Anspruch auf diejenigen Massnahmen hat, die im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz) sowie in den Rechtsgrundlagen der Kantone im Bereich der Sonderpädagogik vorgesehen sind.

Demnach sind integrative Lösungen separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.

Die Schweiz geht davon aus, dass die Vorgaben der Konvention im Bildungsbereich damit erfüllt sind. So gilt es zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die integrative Schulung in der Praxis der inklusiven Schulung entspricht. In Urteil 2C_590/2014 geht das Bundesgericht davon aus, dass Art. 24 der UN-Behindertenkonvention einem Grundschüler mit Behinderung bzw. besonderen Bedürfnissen keine weitergehenden Ansprüche vermittelt.

Die folgende Grafik stellt verschiedene Stufen der Ein- oder Ausgrenzung bildhaft dar:

 Verschiedene Stufen der Ein- oder Ausgrenzung (Exklusion, Separation, Integration, Inklusion)

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